| Aufgrund
des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Heilberufegesetzes
vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen
ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
erläßt die Ärztekammer nach Beschlußfassungen in den Sitzungen der Kammerversammlung
am 25. November 1998, am 29. November 2000, am 04. September 2002 und
am 27. November 2002 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
A. Präambel
B. Regeln zur Berufsausübung
I.
Grundsätze
§
1 Aufgaben des Arztes
§ 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten
§ 3 Unvereinbarkeiten
§ 4 Fortbildung
§ 5 Qualitätssicherung, Krebsregister
§ 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
II.
Pflichten gegenüber Patienten
§
7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
§ 8 Aufklärungspflicht
§ 9 Schweigepflicht
§ 10 Dokumentationspflicht
§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 12 Honorar
III.
Besondere medizinische Verfahren und Forschung
§
13 Besondere medizinische Verfahren
§ 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch
§ 15 Forschung
§ 16 Beistand für den Sterbenden
IV.
Berufliches Verhalten
1.
Berufsausübung
§
17 Niederlassung und Ausübung der Praxis
§ 18 Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume
§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärzte
§ 20 Vertreter
§ 21 Haftpflichtversicherung
§ 22 Gemeinsame Berufsausübung
§ 22 a Ankündigung von Kooperationen
§ 23 Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
§ 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit
§ 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
§ 26 Ärztlicher Notfalldienst
§ 27 Ausbildung von Mitarbeitern
2.
Berufliche Kommunikation
§
28 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
§ 29 Verzeichnisse
3.
Berufliche Zusammenarbeit mit Ärzten
§ 30 Kollegiale Zusammenarbeit
4.
Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten
§
31 Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten
§ 32 Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt
§ 33 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
§ 34 Arzt und Industrie
§ 35 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von
Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
§ 36 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
C. Verhaltensregeln
(Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)
Nr.
1 Umgang mit Patienten
Nr. 2 Behandlungsgrundsätze
Nr. 3 Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeitern
D.
Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten
I.
Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt
und Umfang sachlicher Informationen über die berufliche Tätigkeit
Nrn.
1 - 6 aufgehoben
II.
Formen der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, Medizinische
Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)
Nr.
7 Berufsrechtsvorbehalt
Nr. 8 Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten
Nr. 9 Kooperative Berufsausübung zwischen Ärzten
und Angehörigen anderer Fachberufe
Nr. 10 Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Nr. 11 Praxisverbund
III.
Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit
Nr.
12 Praxen deutscher Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten
Nr. 13 Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit
von Ärzten aus anderen EU-Mitgliedstaaten
IV.
Pflichten in besonderen medizinischen Situationen
Nr.
14 Schutz des menschlichen Embryos
Nr. 15 In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer
E.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
F.
Anlagen: Richtlinien
Anlage
1: Durchführung des intratubaren Gametentransfers, der In-vitro-Fertilisation
mit Ebryotransfer und anderer verwandter Methoden
Anlage
2: Durchführung des Notfallbereitschaftsdienstes
Für
jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis: “Bei meiner Aufnahme in den
ärztlichen Berufsstand gelobe ich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit
zu stellen. Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde
ausüben. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patienten
soll oberstes Gebot meines Handelns sein. Ich werde alle mir anvertrauten
Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren. Ich werde
mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen
Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten
keinen Unterschied machen weder nach Religion, Nationalität, Rasse noch
nach Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung. Ich werde jedem Menschenleben
von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung
meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit
anwenden. Ich werde meinen Lehrern und Kollegen die schuldige Achtung
erweisen. Dies alles verspreche ich auf meine Ehre.”
Die
auf der Grundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze beschlossene Berufsordnung
stellt die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärzten gegenüber
den Patienten, den Kollegen, den anderen Partnern im Gesundheitswesen
sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die
deutschen Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung, in deren
Text die Berufsbezeichnung “Arzt” (“Ärzte”) einheitlich und neutral
für Ärztinnen und Ärzte verwendet wird. Mit der Festlegung von Berufspflichten
der Ärzte dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel,
- das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu erhalten und zu fördern;
- die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit
der Bevölkerung sicherzustellen;
- die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren;
- berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten
zu verhindern.
|
B. Regeln zur Berufsausübung |
I. Grundsätze
§
1
Aufgaben des Arztes
(1)
Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung.
Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier
Beruf.
(2) Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit
zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand
zu leisten. Ärzte haben sich für den
Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens (Umweltschutz) einzusetzen.
Sie sind verpflichtet, die Belange des Umweltschutzes im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit zu wahren.
oben
§
2
Allgemeine ärztliche Berufspflichten
(1)
Der Arzt übt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen
Ethik und der Menschlichkeit aus. Er darf keine Grundsätze anerkennen
und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe
nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann.
(2) Der Arzt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei
seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(3) Zur gewissenhaften Berufsausübung gehören auch die Grundsätze korrekter
ärztlicher Berufsausübung in Kapitel C.
(4) Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen Entscheidungen keine
Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
(5) Der Arzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung
geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten.
(6) Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten besonderen
Auskunfts- und Anzeigepflichten hat der Arzt auf Anfragen der Ärztekammer,
welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht
an den Arzt richtet, in angemessener Frist zu antworten.
oben
§
3
Unvereinbarkeiten
(1)
Dem Arzt ist neben der Ausübung seines Berufs die
Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen
Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist. Dem Arzt
ist auch verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung
in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebensowenig darf
er zulassen, daß von seinem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes
in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
(2) Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang
mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände
abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche
Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht
die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten
notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
oben
§
4
Fortbildung
(1)
Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange
beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu
seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2) Der Arzt muß seine Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer
in geeigneter Form nachweisen können.
oben
§
5
Qualitätssicherung, Krebsregister
(1)
Der Arzt ist verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen
zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und
der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Arzt ist zur Meldung
gemäß § 4 des Gesetzes über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein
vom 28. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 336) verpflichtet.
oben
§
6
Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Der
Arzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner ärztlichen Behandlungstätigkeit
bekanntwerdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission
der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuß der Bundesärztekammer).
oben
II. Pflichten gegenüber
Patienten
§
7
Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(1)
Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und
unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten,
insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.
(2) Der Arzt achtet das Recht seiner Patienten, den Arzt frei zu wählen
oder zu wechseln. Andererseits ist - von Notfällen oder besonderen rechtlichen
Verpflichtungen abgesehen - auch der Arzt frei, eine Behandlung abzulehnen.
Den begründeten Wunsch des Patienten, einen weiteren Arzt zuzuziehen
oder einem anderen Arzt überwiesen zu werden, soll der behandelnde Arzt
in der Regel nicht ablehnen.
(3) Der Arzt darf individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch
Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften
noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze
durchführen.
oben
§
8
Aufklärungspflicht
Zur
Behandlung bedarf der Arzt der Einwilligung des Patienten. Der Einwilligung
hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch
vorauszugehen.
oben
§
9
Schweigepflicht
(1)
Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut
oder bekannt geworden ist - auch über den Tod des Patienten hinaus -
zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten,
Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht
entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen
Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten
bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht
des Arztes einschränken, soll der Arzt den Patienten darüber unterrichten.
(3) Der Arzt hat seine Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung
auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche
Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
(4) Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten
untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht
insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder
anzunehmen ist.
oben
§
10
Dokumentationspflicht
(1)
Der Arzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen
und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen.
Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch
dem Interesse des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Der Arzt hat dem Patienten auf
dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen
Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive
Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind
dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach
Abschluß der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen
Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen
und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür
Sorge zu tragen, daß sie in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt,
dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen
über Patienten in Obhut gegeben werden, muß diese Aufzeichnungen unter
Verschluß halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen
oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien
bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung,
Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Der Arzt hat hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer
zu beachten.
(6) Der Arzt darf Angaben über Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden
Ausübung des ärztlichen Berufes sowie zu Bezeichnungen nach der Weiterbildung
nur durch eine von der Ärztekammer betriebene oder mit der Ärztekammer
durch einen Kooperationsvertrag verbundene Zertifizierungsstelle in
Signaturschlüssel-Zertifikate oder Attribut-Zertifikate aufnehmen lassen.
oben
§
11
Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1)
Mit Übernahme der Behandlung verpflichtet sich der
Arzt dem Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
(2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische
Methoden unter mißbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit,
der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patienten anzuwenden.
Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren
Krankheiten, als gewiß zuzusichern.
oben
§
12
Honorar
(1)
Die Honorarforderung muß angemessen sein. Für die Bemessung ist die
Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche
Vergütungsregelungen gelten. Der Arzt darf die Sätze nach der GOÄ nicht
in unlauterer Weise unterschreiten. Bei Abschluß einer Honorarvereinbarung
hat der Arzt auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen
Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Arzt kann Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen
Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche
Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.
oben
III. Besondere medizinische
Verfahren und Forschung
§
13
Besondere medizinische Verfahren
(1)
Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren,
die ethische Probleme aufwerfen und zu denen die Ärztekammer Empfehlungen
zur Indikationsstellung und zur Ausführung festgelegt hat, hat der Arzt
die Empfehlungen zu beachten.
(2) Soweit es die Ärztekammer verlangt, hat der Arzt die Anwendung solcher
Maßnahmen oder Verfahren der Ärztekammer anzuzeigen.
(3) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten hat der Arzt auf Verlangen
der Ärztekammer den Nachweis zu führen, daß die persönlichen und sachlichen
Voraussetzungen entsprechend den Empfehlungen erfüllt werden.
oben
§
14
Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch
(1)
Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, das ungeborene Leben zu erhalten.
Der Schwangerschaftsabbruch unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Arzt kann nicht gezwungen werden, einen Schwangerschaftsabbruch
vorzunehmen oder ihn zu unterlassen.
(2) Der Arzt, der einen Schwangerschaftsabbruch durchführt oder eine
Fehlgeburt betreut, hat dafür Sorge zu tragen, daß die tote Leibesfrucht
keiner mißbräuchlichen Verwendung zugeführt wird.
oben
§
15
Forschung
(1)
Der Arzt muß sich vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am
Menschen - ausgenommen bei ausschließlich nicht personenbezogenen
epidemiologischen Forschungsvorhaben - durch bei der Ärztekammer oder bei einer Medizinischen
Fakultät gebildeten Ethik-Kommissionen über die mit seinem
Vorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen beraten
lassen. Dasselbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung
mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe.
(2) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der
Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde nur soweit offenbart
werden, als es gesetzlich zugelassen oder die Anonymität des Patienten
gesichert ist oder dieser ausdrücklich zustimmt.
(3) In Publikationen von Forschungsergebnissen
sind die Beziehungen des Arztes zum Auftraggeber und dessen Interessen
offenzulegen.
oben
§
16
Beistand für den Sterbenden
Der Arzt darf - unter Vorrang des Willens des Patienten - auf lebensverlängernde
Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden
beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die
sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens
bedeuten würde. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv verkürzen.
Er darf weder sein eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl
des Patienten stellen.
oben
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung
§
17
Niederlassung und Ausübung der Praxis
(1)
Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern
einschließlich konzessionierter Privat-Krankenanstalten ist an die Niederlassung
in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas
anderes zulassen.
(2) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen, in
gewerblicher Form oder bei Beschäftigungsträgern, die gewerbsmäßig ambulante
heilkundliche Leistungen erbringen, ist berufswidrig, soweit nicht die
Tätigkeit in Krankenhäusern oder konzessionierten Privatkrankenanstalten
ausgeübt wird oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.
(3) Auf Antrag kann die Ärztekammer von den Geboten oder Verboten der
Absätze 1 und 2 Ausnahmen gestatten, wenn sichergestellt ist, daß die
beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung
beachtet wird.
(4) Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
Der Arzt hat auf seinem Praxisschild
- den Namen,
- die (Fach-) Arztbezeichnung,
- die Sprechzeiten sowie
- gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
gem. § 22 i.V.m.
Kap. D II Nr. 8
anzugeben.
Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können
von der Ankündigung ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen,
wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.
(5) Ort und Zeitpunkt
der Niederlassung sowie jede Veränderung hat der Arzt der Ärztekammer
unverzüglich mitzuteilen.
oben
§
18
Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume
(1)
Dem Arzt ist es nicht gestattet, an mehreren Stellen Sprechstunden abzuhalten.
Die Ärztekammer kann, soweit es die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
der Bevölkerung erfordert, die Genehmigung für eine Zweigpraxis (Sprechstunde)
erteilen.
(2) Der Arzt darf in räumlicher Nähe
zum Ort seiner Niederlassung Untersuchungs- und Behandlungsräume
ausschließlich für spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke (z.B.
Operationen, medizinisch-technische Leistungen) unterhalten, in denen
er seine Patienten nach Aufsuchen seiner Praxis versorgt (ausgelagerte
Praxisräume). Dasselbe gilt für eine gemeinschaftlich mit anderen Ärzten
organisierte Notfallpraxis in den sprechstundenfreien Zeiten.
(3)
Mit Genehmigung der Ärztekammer darf der Arzt ausgelagerte Praxisräume
mit einem Hinweisschild kennzeichnen, welches seinen Namen, seine Arztbezeichnung
und einen Hinweis auf die in den ausgelagerten Praxisräumen durchgeführten
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden enthält.
oben
§
19
Beschäftigung angestellter Praxisärzte
Der
Arzt muß seine Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung eines ärztlichen
Mitarbeiters in der Praxis (angestellter Praxisarzt) setzt die Leitung
der Praxis durch den niedergelassenen Arzt voraus. Der Arzt hat die
Beschäftigung des ärztlichen Mitarbeiters der Ärztekammer anzuzeigen.
oben
§
20
Vertreter
(1)
Niedergelassene Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung
bereit sein; übernommene Patienten sind nach Beendigung der Vertretung
zurückzuüberweisen. Der Arzt darf sich grundsätzlich nur durch einen
Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen.
(2) Die Beschäftigung eines Vertreters in der Praxis ist der Ärztekammer
anzuzeigen, wenn die Vertretung in der Praxisausübung insgesamt länger
als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten dauert.
(3) Die Praxis eines verstorbenen Arztes kann zugunsten seiner Witwe
oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer
von drei Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der
Tod eingetreten ist, durch einen anderen Arzt fortgesetzt werden.
oben
§
21
Haftpflichtversicherung
Der
Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.
oben
§
22
Gemeinsame Berufsausübung
Zur
gemeinsamen Berufsausübung sind die in Kapitel D Nrn. 7 bis
11 geregelten Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten (Gemeinschaftspraxis,
Ärztepartnerschaft), Organisationsgemeinschaften unter Ärzten (z.B.
Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften) und die medizinischen
Kooperationsgemeinschaften sowie der Praxisverbund zugelassen.
oben
§ 22 a
Ankündigung
von Kooperationen
(1)
Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten (Gemeinschaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft,
Kapitel D II Nr. 8) sind – unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft
– die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen
Ärzte anzuzeigen. Der Zusammenschluss ist ferner entsprechend der Rechtsform
mit dem Zusatz „Gemeinschaftspraxis“ oder „Partnerschaft“ anzukündigen.
Die Fortführung des Namens eines nicht mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen
oder verstorbenen Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche Gemeinschaftspraxis
oder Partnerschaft gemäß Kapitel D II Nr. 8 mehrere Praxissitze, so
ist für jeden Partner zusätzlich der Praxissitz anzugeben.
(2) Bei Kooperationen gemäß Kapitel D II Nr. 9 muss sich der Arzt in
ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen
lassen. Bei Partnerschaften gemäß Kapitel D II Nr. 10 darf der Arzt,
wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten,
dass die Bezeichnung „Arzt“ oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben
wird.
(3) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen nicht angekündigt
werden.
(4) Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kap. D II Nr. 11 kann
durch Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt werden.
oben
§
23
Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
(1)
Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärzte,
welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privat-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben.
(2) Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis darf ein Arzt eine
Vergütung für seine ärztliche Tätigkeit nicht dahingehend vereinbaren,
daß die Vergütung den Arzt in der Unabhängigkeit seiner medizinischen
Entscheidungen beeinträchtigt.
oben
§
24
Verträge über ärztliche Tätigkeit
Der
Arzt ist verpflichtet alle Verträge über
seine ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluß der Ärztekammer vorzulegen,
damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind.
oben
§
25
Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
(1)
Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Arzt
mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine
ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren
Ausstellung der Arzt verpflichtet ist oder die auszustellen er übernommen
hat, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über
Mitarbeiter und Ärzte in Weiterbildung müssen grundsätzlich innerhalb
von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich,
ausgestellt werden.
(2) Gutachten und Zeugnisse zur Vorlage bei nichtärztlichen Dritten
sollen nur die Feststellungen und Gründe enthalten, die für die zu treffende
Entscheidung erforderlich sind.
oben
§
26
Ärztlicher Notfalldienst
(1)
Der niedergelassene Arzt ist verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen.
Auf Antrag eines Arztes kann aus schwerwiegenden Gründen eine Befreiung
vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden.
Dies gilt insbesondere:
- wenn er wegen körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage ist,
- wenn ihm aufgrund besonders belastender familiärer Pflichten die Teilnahme
nicht zuzumuten ist,
- wenn er an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung
teilnimmt,
- für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft
und bis zu 12 Monate nach der Entbindung,
- für Ärzte über 65 Jahre.
(2) Für die Einrichtung und Durchführung eines Notfalldienstes im einzelnen
sind die von der Ärztekammer als Anlage 2 erlassenen Richtlinien maßgebend.
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst gilt für den festgelegten
Notfalldienstbezirk.
(3) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden
Arzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten
in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.
(4) Der Arzt hat sich auch für den Notfalldienst fortzubilden, wenn
er gemäß Absatz (1) nicht auf Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst
befreit ist.
oben
§
27
Ausbildung von Mitarbeitern
(1)
Ärzte sind verpflichtet, sich um eine hinreichende Qualifikation ihrer
Mitarbeiter zu bemühen. Sie haben bei der Ausbildung ihrer Mitarbeiter
die für die Berufsausbildung bestehenden Rechtsvorschriften zu beachten.
(2) Arzthelferinnen werden in jedem Ausbildungsjahr 5 Tage lang in der
Berufsbildungsstätte für Arzthelferinnen der Ärztekammer Schleswig-
Holstein (Edmund-Christiani-Seminar) ausgebildet.
Auszubildende Arzthelferinnen, die nicht bei Allgemeinärzten, Praktischen
Ärzten, Internisten oder Kinderärzten tätig sind, werden für jedes Ausbildungsjahr
zusätzlich drei Tage lang in der Berufsbildungsstätte für Arzthelferinnen
der Ärztekammer Schleswig- Holstein (Edmund-Christiani-Seminar) ausgebildet.
Der ausbildende Arzt hat
a) im Ausbildungsvertrag die Teilnahmepflicht der Auszubildenden an
der überbetrieblichen Ausbildung einschließlich einer Internatsunterbringung
vorzusehen,
b) den Auszubildenden zur Teilnahme freizustellen und anzuhalten,
c) die von der Berufsbildungsstätte berechneten Kosten zu zahlen.
Das Nähere regelt die Kammerversammlung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
durch eine Ausbildungsrichtlinie sowie ein Statut über die Berufsbildungsstätte.
oben
2. Berufliche Kommunikation
§
28
Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
(1)
Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung
des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information
und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden
Kommerzialisierung des Arztberufs.
(2) Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene Informationen
gestattet.
(3) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere
eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.
Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Der Arzt kann
1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3. Tätigkeitsschwerpunkte und
4. organisatorische Hinweise
ankündigen.
Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung
zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer
ist zulässig.
Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt
werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht
erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können.
(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn der
Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
(6) Die Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung
der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.
oben
§
29
Verzeichnisse
Ärzte
dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden
Anforderungen gerecht werden:
1. Sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen,
zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag
offen stehen,
2. die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen
beschränken und
3. die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung und
nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen
einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits unterscheiden.
oben
3.
Berufliche Zusammenarbeit mit Ärzten
§
30
Kollegiale Zusammenarbeit
(1)
Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten. Die Verpflichtung
des Arztes, in einem Gutachten, auch soweit es die Behandlungsweise
eines anderen Arztes betrifft, nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung
auszusprechen, bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise
oder dem beruflichen Wissen eines Arztes sowie herabsetzende Äußerungen
über dessen Person sind berufsunwürdig.
(2) Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit
oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen
zu verdrängen. Es ist insbesondere berufsunwürdig, wenn ein Arzt sich
innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung des
Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederläßt, in welcher
er in der Aus- oder Weiterbildung mindestens drei Monate tätig war.
Ebenso ist es berufsunwürdig, in unlauterer Weise einen Kollegen ohne
angemessene Vergütung oder unentgeltlich zu beschäftigen oder eine solche
Beschäftigung zu bewirken oder zu dulden.
(3) Ärzte, die andere Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei Patienten
heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben,
sind verpflichtet, diesen Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Erbringen angestellte Ärzte für einen liquidationsberechtigten Arzt
abrechnungsfähige Leistungen, so ist der Ertrag aus diesen Leistungen
in geeigneter Form an die beteiligten Mitarbeiter abzuführen.
(4) In Gegenwart von Patienten oder Nichtärzten sind Beanstandungen
der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen.
Das gilt auch für Ärzte als Vorgesetzte und Untergebene und für den
Dienst in den Krankenhäusern.
(5) Der zur Weiterbildung befugte Arzt hat im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten
einen ärztlichen Mitarbeiter unbeschadet dessen Pflicht, sich selbst
um eine Weiterbildung zu bemühen, in dem gewählten Weiterbildungsgang
nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weiterzubilden.
oben
4.
Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten
§
31
Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten
(1)
Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte
sind noch zu seinen berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu untersuchen
oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der
Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf
befinden. Angehörige von Patienten und andere Personen dürfen bei der
Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn der verantwortliche
Arzt und der Patient zustimmen.
(2) Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist
zulässig, wenn die Verantwortungsbereiche des Arztes und des Angehörigen
des Gesundheitsberufs klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.
oben
§
32
Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt
Dem
Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen
oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
oben
§ 33
Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
Es
ist unzulässig, sich von Patienten oder von Dritten Geschenke oder andere
Vorteile, welche das übliche Maß kleiner Anerkennungen übersteigen,
versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt
werden kann, daß der Arzt in seiner ärztlichen Entscheidung beeinflußt
sein könnte.
oben
§
34
Arzt und Industrie
Soweit
Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil-, Hilfsmitteln
oder medizinisch-technischen Geräten erbringen (zum Beispiel bei der
Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), muß die hierfür bestimmte
Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Annahme von
Werbegaben oder von Vorteilen für den Besuch von Informationsveranstaltungen
der Hersteller ist untersagt, sofern der Wert nicht geringfügig ist.
Dasselbe gilt für die Annahme unzulässiger Vorteile von Herstellern
oder Händlern aus dem Bezug der in Satz 1 genannten Produkte.
oben
§
35
Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
(1)
Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil-
und Hilfsmitteln von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder
sonstige wirtschaftliche Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen.
(2) Der Arzt darf Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.
(3) Dem Arzt ist es nicht gestattet, über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
Körperpflegemittel oder ähnliche Waren Werbevorträge zu halten oder
zur Werbung bestimmte Gutachten zu erstellen.
(4) Der Arzt darf einer mißbräuchlichen Anwendung seiner Verschreibung
keinen Vorschub leisten.
(5) Dem Arzt ist nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund
an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen
Leistungen zu verweisen.
oben
§
36
Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
Werden Art, Inhalt und Präsentation von Fortbildungsveranstaltungen
allein von einem ärztlichen Veranstalter bestimmt, so ist die Annahme
von Beiträgen Dritter (Sponsoring) für Veranstaltungskosten in angemessenem
Umfang erlaubt. Beziehungen zum Sponsor sind bei der Ankündigung und
Durchführung offen darzulegen.
oben
|
C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher
Berufsausübung)
|
Nr.
1
Umgang mit Patienten
Eine
korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, daß der Arzt beim Umgang
mit Patienten
- ihre Würde und ihr Selbstbestimmungsrecht respektiert,
- ihre Privatsphäre achtet,
- über die beabsichtigte Diagnostik und Therapie, gegebenenfalls über
ihre Alternativen und über seine Beurteilung des Gesundheitszustandes
in für den Patienten verständlicher und angemessener Weise informiert
und insbesondere auch das Recht, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen
abzulehnen, respektiert,
- Rücksicht auf die Situation des Patienten nimmt,
- auch bei Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt bleibt,
- den Mitteilungen des Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenbringt
und einer Patientenkritik sachlich begegnet.
oben
Nr.
2
Behandlungsgrundsätze
Übernahme
und Durchführung der Behandlung erfordern die gewissenhafte Ausführung
der gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen
Kunst. Dazu gehört auch
- rechtzeitig andere Ärzte hinzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur
Lösung der diagnostischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht,
- rechtzeitig den Patienten an andere Ärzte zur Fortsetzung der Behandlung
zu überweisen,
- dem Wunsch von Patienten nach Einholung einer Zweitmeinung sich nicht
zu widersetzen,
- für die mit- oder weiterbehandelnden Ärzte die erforderlichen Patientenberichte
zeitgerecht zu erstellen.
oben
Nr.
3
Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeitern
Eine
korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt auch, daß der Arzt bei der
Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit nichtärztliche Mitarbeiter nicht
diskriminiert und insbesondere die arbeitsrechtlichen Bestimmungen beachtet.
oben
|
D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen
ärztlichen Berufspflichten |
I. Regeln der beruflichen Kommunikation,
insbesondere zulässiger Inhalt und Umfang
sachlicher Informationen über die berufliche Tätigkeit
Nrn.
1 - 6
aufgehoben
II. Formen der Zusammenarbeit
(Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, medizinische Kooperationsgemeinschaft,
Praxisverbund)
Nr.
7
Berufsrechtsvorbehalt
Soweit
Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
(Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
[PartGG] vom 25.7.1994 - BGBl. I S. 1744) einschränken, sind sie vorrangig
aufgrund von § 1 Abs. 3 PartGG.
oben
Nr.
8
Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten
(1)
Für die Berufsausübungsgemeinschaft dürfen Ärzte nur Gesellschaftsformen
wählen, welche die eigenverantwortliche und selbständige sowie nicht
gewerbliche Berufsausübung wahren. Solche Gesellschaftsformen sind die
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 705 ff. BGB) für die Gemeinschaftspraxis
und die Partnerschaftsgesellschaft für die Ärztepartnerschaft. Es dürfen
sich nur Ärzte zusammenschließen, welche ihren Beruf ausüben. Sie dürfen
nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören; ausgenommen ist nur
die Kooperation mit einem Krankenhaus oder vergleichbaren Einrichtungen.
(2) Die Berufsausübungsgemeinschaft ist nur zulässig an einem gemeinsamen
Praxissitz. Ärzte, die ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach regelmäßig
nicht unmittelbar patientenbezogen ärztlich tätig sind, dürfen sich
zu einer Berufsausübungsgemeinschaft auch derart zusammenschließen,
daß jeder der Gemeinschaftspartner seine ärztliche Tätigkeit an einem
Praxissitz ausübt, der den Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet.
Ein eigener Praxissitz ist auch zulässig für einen Arzt, der die Voraussetzungen
des Satzes 2 erfüllt, wenn er sich mit einem Arzt oder Ärzten, für die
Satz 1 gilt, zusammenschließt.
(3) Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübung muß die freie Arztwahl
gewährleistet bleiben.
(4) Der Zusammenschluß zu Berufsausübungsgemeinschaften und zu Organisationsgemeinschaften
ist von den beteiligten Ärzten ihrer Ärztekammer anzuzeigen. Sind für
die beteiligten Ärzte mehrere Ärztekammern zuständig, so ist jeder Arzt
verpflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluß
beteiligten Ärzte hinzuweisen.
oben
Nr.
9
Kooperative Berufsausübung zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe
(1)
Ärzte können sich auch mit selbständig tätigen und zur eigenverantwortlichen
Berufsausübung befugten Berufsangehörigen der Berufe nach Absatz 2
zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen (medizinische Kooperationsgemeinschaft).
Die Kooperation ist nur in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft
nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages über die
Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gestattet. Dem Arzt ist ein solcher Zusammenschluß
im einzelnen nur mit solchen anderen Berufsangehörigen und in der Weise
erlaubt, daß diese in ihrer Verbindung mit dem Arzt einen gleichgerichteten
oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der
Heilbehandlung, auch auf dem Gebiete der Prävention und Rehabilitation,
durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten
Berufsangehörigen erfüllen können. Darüber hinaus muß der Kooperationsvertrag
gewährleisten, daß
a) die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung des Arztes
gewahrt ist;
b) die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den Patienten getrennt
bleiben;
c) medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie,
ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach seinem Berufsrecht
den in der Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehörigen eines
anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf;
d) der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;
e) der behandelnde Arzt zur Unterstützung in seinen diagnostischen Maßnahmen
oder zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft kooperierenden
Berufsangehörigen hinzuziehen kann;
f) die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärzte, insbesondere
das grundsätzliche Verbot der Errichtung einer Zweigpraxis, die Pflicht
zur Dokumentation, das Verbot der Werbung und die Regeln zur Erstellung
einer Honorarforderung, von den übrigen Partnern beachtet wird;
g) sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im Rechtsverkehr
die Namen aller Partner und ihre Berufsbezeichnungen anzugeben und -
sofern es sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt
- den Zusatz "Partnerschaft" zu führen.
(2) Ärzte können sich unter Berücksichtigung des Gebots nach Absatz
1 Satz 3 nur mit einem oder mehreren Angehörigen folgender Berufe im
Gesundheitswesen zu einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft zusammenschließen:
a) Zahnärzte
b) Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Diplompsychologen
c) Klinische Chemiker, Ernährungswissenschaftler und andere Naturwissenschaftler
d) Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen
e) Hebammen
f) Logopäden und Angehörige gleichgestellter sprachtherapeutischer Berufe
g) Ergotherapeuten
h) Angehörige der Berufe in der Physiotherapie
i) Medizinisch-technische Assistenten
j) Angehörige staatlich anerkannter Pflegeberufe
k) Diätassistenten
Die für die Mitwirkung des Arztes zulässige berufliche Zusammensetzung
der Kooperation im einzelnen richtet sich nach dem Gebot des Absatzes
1 Satz 3; es ist erfüllt, wenn Angehörige aus solchen der vorgenannten
Berufsgruppen kooperieren, die mit dem Arzt entsprechend seinem Fachgebiet
einen gemeinschaftlich erreichbaren medizinischen Zweck nach der Art
ihrer beruflichen Kompetenz zielbezogen erfüllen können.
(3) Angestellte Ärzte einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft dürfen
nur der Weisungsbefugnis der ärztlichen Partner unterstellt sein.
(4) Der Arzt darf sich nur einer einzigen medizinischen Kooperationsgemeinschaft
anschließen.
(5) Die Mitwirkung des Arztes in einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft
bedarf der Genehmigung der Ärztekammer. Der Ärztekammer ist der Kooperations-
oder Partnerschaftsvertrag vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die vorgenannten Voraussetzungen für den Arzt erfüllt sind. Auf
Anforderung haben die Ärzte ergänzende Auskünfte zu erteilen.
oben
Nr.
10
Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Einem
Arzt ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1
und Abs. 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den vorstehend
in Kapitel C Nr. 9 genannten zusammenzuarbeiten, wenn er in der
Partnerschaft nicht die Heilkunde am Menschen ausübt. Der Eintritt in
eine solche Partnerschaftsgesellschaft ist der Ärztekammer anzuzeigen.
oben
Nr.
11
Praxisverbund
(1) Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
zusammenzuschließen, eine Kooperation verabreden (Praxisverbund), welche
auf die Erfüllung eines durch gemeinsame oder gleichgerichtete Maßnahmen
bestimmten Versorgungsauftrags oder auf eine andere Form der Zusammenarbeit
zur Patientenversorgung, z. B. auf dem Felde der Qualitätssicherung
oder Versorgungsbereitschaft, gerichtet ist. Die Teilnahme soll allen
dazu bereiten Ärzten ermöglicht werden; soll die Möglichkeit zur Teilnahme
beschränkt werden, z. B. durch räumliche oder qualitative Kriterien,
müssen die dafür maßgeblichen Kriterien für den Versorgungsauftrag notwendig
und nicht diskriminierend sein und der Ärztekammer gegenüber offen gelegt
werden. Ärzte in einer zulässigen Kooperation dürfen die medizinisch
gebotene oder vom Patienten gewünschte Überweisung an nicht dem Verbund
zugehörige Ärzte nicht behindern.
(2) Die Bedingungen der Kooperation nach Abs.1 müssen in einem schriftlichen
Vertrag niedergelegt werden, der der Ärztekammer vorgelegt werden muss.
(3) In eine Kooperation nach Abs.1 können auch Krankenhäuser, Vorsorge-
und Rehakliniken und Angehörige anderer Gesundheitsberufe nach Abschnitt
D II Nr. 9 Abs. 2 einbezogen werden, wenn die Grundsätze nach Abschnitt
D II Nr. 9 Abs. 1 gewahrt sind.
oben
III. Pflichten bei grenzüberschreitender
ärztlicher Tätigkeit
Nr.
12
Praxen deutscher Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten
Führt
ein Arzt neben seiner Niederlassung oder neben seiner ärztlichen Berufstätigkeit
im Geltungsbereich dieser Berufsordnung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union eine Praxis oder übt er dort eine weitere ärztliche
Berufstätigkeit aus, so hat er dies der Ärztekammer anzuzeigen. Der
Arzt hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten
am Ort seiner Berufsausübung im Geltungsbereich dieser Berufsordnung
während seiner Tätigkeit in den anderen Mitgliedstaaten zu treffen.
Die Ärztekammer kann verlangen, daß der Arzt die Zulässigkeit der Eröffnung
der weiteren Praxis nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats der
Europäischen Union nachweist.
oben
Nr.
13
Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärzten aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Wird
ein Arzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
niedergelassen ist oder dort seine berufliche Tätigkeit entfaltet, vorübergehend
im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich
tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, so hat er die Vorschriften
dieser Berufsordnung zu beachten. Dies gilt auch, wenn der Arzt sich
darauf beschränken will, im Geltungsbereich dieser Berufsordnung auf
seine Tätigkeit aufmerksam zu machen; die Ankündigung seiner Tätigkeit
ist ihm nur in dem Umfang gestattet, als sie nach dieser Berufsordnung
erlaubt ist.
oben
IV. Pflichten in besonderen medizinischen
Situationen
Nr.
14
Schutz des menschlichen Embryos
Die
Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken sowie der
Gentransfer in Embryonen und die Forschung an menschlichen Embryonen
und totipotenten Zellen sind verboten. Verboten sind diagnostische Maßnahmen
an Embryonen vor dem Transfer in die weiblichen Organe; es sei denn,
es handelt sich um Maßnahmen zum Ausschluß schwerwiegender geschlechtsgebundener
Erkrankungen im Sinne des § 3 Embryonenschutzgesetz.
oben
Nr.
15
In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer
(1)
Die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes
und die anschließende Einführung des Embryos in die Gebärmutter oder
die Einbringung von Gameten oder Embryonen in den Eileiter der genetischen
Mutter sind als Maßnahme zur Behandlung der Sterilität ärztliche Tätigkeiten
und nur nach Maßgabe des § 13 zulässig. Die Verwendung fremder Eizellen
(Eizellenspende) ist bei Einsatz dieser Verfahren verboten.
(2) Ein Arzt kann nicht verpflichtet werden, an einer In-vitro-Fertilisation
oder einem Embryotransfer mitzuwirken.
oben
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E. Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Diese
Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger
- Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein - in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Berufsordnung i.d.F. vom 16. März 1994 (Amtsbl. Schl.-H./AAz.
1994 S. 102) außer Kraft.
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